Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Weiss Development GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Weiss Development GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer", „Weiss Global" oder „Wir") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Weiss Development GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmendienstleistungsverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, etc.) und Angaben im Auftragsschreiben haben Vorrang vor den AGB.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Der Kunde versichert, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein.
- Ein Auftragsangebot gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Die Textform genügt zur Wahrung der Schriftform. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Angebots einschließlich der Angebotsunterlagen hat der Kunde zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
- Der Kunde hat das Angebot innerhalb der auf dem Angebot ausgewiesenen Frist schriftlich (mindestens in Textform) zu bestätigen. Sollte diese nicht ausgewiesen sein, gilt eine Frist von 30 Tagen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
- Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs ist das dem entsprechenden Vertrag zugrunde liegende Angebot.
§ 2.1 Leistungen des Auftragnehmers bei der Entwicklung von Internetpräsenzen
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, eine Website so zu entwickeln, dass ein Antwortzeitverhalten eingehalten wird, das bei vergleichbarer Internetanbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.
- Nach der Fertigstellung wird das Hosting der Website durch einen vertraglich vereinbarten Dritten (bspw. IONOS oder Webflow) durchgeführt. Der Kunde schließt die entsprechenden Verträge mit dem Dritten eigenverantwortlich.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
- Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Optimierung der vertragsgegenständlichen Leistungen verpflichtet. Dies umfasst insbesondere auch die Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Entwicklung und Herstellung von Endprodukten (bspw. Internetpräsenz) erforderlichen Informationen. Der Kunde wird der Weiss Development GmbH die benötigten Inhalte (Texte, Bilder, Logo des Kunden, …) frei von Schutzrechten Dritter zur Verfügung stellen bzw. so, dass die erforderlichen Nutzungsrechte zur Verwendung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen bestehen. Sollte der Kunde die erforderlichen Inhalte nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss bereitstellen, behalten wir uns das Recht vor, 100 % des vereinbarten Angebotspreises in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob die vollständige Leistung unsererseits bereits erbracht wurde.
- Die Weiss Development GmbH haftet nicht für Verzögerungen, welche aufgrund von fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden entstehen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen.
§ 4 Abnahme
- Der Kunde ist verpflichtet die folgenden Teilleistungen durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Anforderungen entsprechen:
b. Fertigstellungen eines Endproduktes (bspw. vollständig programmierte Internetpräsenz)
a. Entwürfe eines Endproduktes (bspw. Designentwurf des Teils einer Internetpräsenz);
- Die Fertigstellung eines Endproduktes erfolgt erst nach Abnahme etwaiger Entwürfe. Nachträgliche Anpassungen des Endergebnisses sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird in Textform etwas anderes vereinbart und eine Nachvergütung erfolgt.
- Die Weiss Development GmbH wird dem Kunden die jeweiligen Arbeitsergebnisse mit der Aufforderung bereitstellen, diese in angemessener Zeit zu prüfen und die Abnahme zu erklären. Wird nichts anderes vereinbart, so hat der Kunde nach Aufforderung zur Abnahme eine Frist von zwei Wochen, um diese unter Anzeige mindestens eines Mangels zu verweigern. Wird ein solcher Mangel nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB).
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Maßgeblich für die Vergütung ist das dem Vertrag zugrunde liegende Angebot. Sämtliche darin ausgewiesenen Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, wird die Vergütung bei Projekten mit einem Auftragsvolumen ab 2.500,00 € netto wie folgt fällig: 50 % bei Vertragsschluss als Anzahlung, 50 % nach Fertigstellung und Abnahme. Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen ab 10.000,00 € netto erfolgt die Abrechnung in drei Raten: 30 % bei Vertragsschluss, 40 % nach Abnahme der Designentwürfe, 30 % nach Fertigstellung und Abnahme. Bei Projekten unterhalb dieser Grenzen sowie bei laufenden Leistungen erfolgt die Abrechnung nach Leistungserbringung, soweit nicht abweichend vereinbart.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen.
- Leistungen, die über den im Angebot definierten Leistungsumfang hinausgehen (insbesondere Change Requests nach Abnahme von Entwürfen, zusätzliche Funktionen, kurzfristige Sonderwünsche), werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Sofern im Angebot kein abweichender Stundensatz ausgewiesen ist, gilt ein Stundensatz von 145,00 € netto. Mehraufwand wird dem Kunden vor Ausführung in Textform angezeigt; die Ausführung erfolgt nach Freigabe durch den Kunden.
- Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie sonstige projektbezogene Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis berechnet. Reisezeiten werden zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet, soweit nicht anders vereinbart.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise einmal jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (Statistisches Bundesamt) anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Nutzungsrechte
- Der Auftragnehmer räumt dem Kunden das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von der Weiss Development GmbH für den Kunden erstellten Endprodukte (bspw. Website) einschließlich der dazu gehörenden Unterlagen, Skizzen, Entwürfe, Dokumentation sowie, falls zutreffend, des Quellcodes in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten Sublizenzen zur Verwendung der Endprodukte jedweden Umfangs einzuräumen. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den Endprodukten, insbesondere auch sämtliche Rechte an der vom Auftragnehmer geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel"), das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand"-Recht). Für Standard- und Fremdkomponenten räumt der Anbieter dem Kunden die Rechte derart ein, dass dem Kunden die einfache Nutzung, Bearbeitung und Weiterentwicklung gestattet ist.
- Die Einräumung des Nutzungsrechts aus Absatz 1 erfolgt erst nach endgültiger Abnahme und vollständiger Entrichtung der Vergütung.
- Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur umfassenden Einräumung der Nutzungsrechte. Daneben verpflichtet die Weiss Development GmbH seine Mitarbeiter, eventuelle urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse nach §§ 12, 13, 25, 39 UrhG nicht über das Branchenübliche hinaus geltend zu machen und etwa gemäß § 41 UrhG zustehende Rechte frühestens nach Ablauf von 5 Jahren seit Abschluss des jeweiligen Vertrages mit dem Kunden auszuüben. Für den Fall der Unterbeauftragung freier Mitarbeiter oder Subunternehmer wird die Weiss Development GmbH diese entsprechend der vorstehenden Sätze verpflichten.
- Der Kunde wird die Weiss Development GmbH am Ende des Impressums sowie im "Footer" einer entwickelten Internetpräsenz als Urheber der Website zusammen mit einer Verlinkung zur Homepage des Auftragnehmers nennen.
§ 7 Drittanbieter, Plattformen und Lizenzen
- Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen basieren regelmäßig auf Plattformen, Tools und Diensten Dritter (insbesondere Webflow, WeWeb, Supabase, Make.com, IONOS, Cookie-Management-Lösungen sowie ähnliche Anbieter). Der Auftragnehmer wird den Kunden vor Vertragsschluss bzw. vor Einbindung über die jeweils relevanten Drittanbieter informieren.
- Der Kunde verpflichtet sich, eigenverantwortlich und auf eigene Kosten die für den Betrieb des Endprodukts erforderlichen Accounts, Abonnements und Lizenzen bei den Drittanbietern abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertragsabschluss mit dem Drittanbieter erfolgt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter; der Auftragnehmer wird hierbei nicht Vertragspartei.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien und Preise der jeweiligen Drittanbieter gelten unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. Der Kunde nimmt diese in Eigenverantwortung zur Kenntnis und akzeptiert sie.
- Preisänderungen, Leistungsänderungen, Funktionsänderungen oder Verfügbarkeitsänderungen der Drittanbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Sofern der Auftragnehmer Drittanbieterleistungen im Rahmen eines eigenen Pakets weitervermittelt oder im Namen des Kunden bezieht, ist er berechtigt, Preisänderungen der Drittanbieter ohne gesonderte Ankündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit beim Drittanbieter an den Kunden weiterzureichen.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Weiterentwicklung der Drittanbieterleistungen. Stellt ein Drittanbieter eine Leistung ein, ändert er wesentliche Funktionen oder kommt es zu Ausfällen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden über alternative Lösungen zu beraten; die Umsetzung gilt als Mehrleistung im Sinne des § 5 Abs. 5.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff auf Accounts des Kunden bei Drittanbietern erhält, wird dieser Zugriff ausschließlich zur Vertragserfüllung genutzt und nach Vertragsende auf Wunsch des Kunden zurückgegeben.
§ 8 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Eine Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
- Die Haftung des Auftragnehmers ist insgesamt auf einen Betrag in Höhe des Auftragsvolumens des betreffenden Einzelvertrages, höchstens jedoch auf 50.000,00 € je Schadensfall und 100.000,00 € pro Vertragsjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 sowie nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
- Der Auftragnehmer haftet innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Abnahme für die Mangelfreiheit der Vertragsleistungen, sofern die Mängel nicht auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung oder Veränderung der Vertragsleistung durch den Kunden zurückzuführen sind. Bei Mängeln, die durch den Auftragnehmer mittels Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurden, gilt ein Zeitraum von 24 Monaten.
- Der Kunde wird die Weiss Development GmbH auf etwaige Mängel unverzüglich hinweisen und zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) auf Kosten des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen auffordern.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Rechten Dritter durch die Verwendung von Inhalten, welche der Kunde dem Auftragnehmer zur Verwendung zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde stellt den Auftragnehmer insoweit auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Impressum einer für den Kunden erstellten Internetpräsenz sowie den dort verwendeten rechtlichen Hinweisen zum Datenschutz und/oder den enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
- Die Weiss Development GmbH selbst übernimmt, solange nicht anders vereinbart, nicht das Hosting einer Website, sondern vermittelt dies im Einverständnis mit dem Kunden an einen Dritten (bspw. IONOS oder Webflow), mit dem der Kunde einen Vertrag schließt. Der Auftragnehmer haftet dem Kunden gegenüber nicht für Ansprüche, welche direkt oder indirekt aus oder in Verbindung mit dem Hosting oder der Vermittlung entstehen.
- Der Auftragnehmer bindet in die Entwicklung einer Internetpräsenz Programme und Dienstleistungen Dritter auf Wunsch des Kunden ein (bspw. CookieScript). Die Weiss Development GmbH übernimmt keine Gewährleistung für deren Funktion(-sweise) und haftet dem Kunden gegenüber nicht aus Ansprüchen, welche diesem aus mangelhafter Funktionalität entstehen. Der Kunde wird diesbezüglich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an den Dritten verwiesen.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere bei der Entwicklung und dem Betrieb von Anwendungen mit Nutzerdaten, Lead-Tools, Tracking-Setups, CRM- oder Portalsystemen), schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden hierzu auf Anforderung einen entsprechenden Vertragsentwurf zur Verfügung.
- Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die im Rahmen des Endprodukts verarbeiteten personenbezogenen Daten ist der Kunde. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die rechtmäßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, die Erfüllung von Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen sowie die Bereitstellung einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung auf der Internetpräsenz.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer und Drittanbieter (insbesondere die in § 7 genannten Plattformen) einzusetzen. Soweit diese als weitere Auftragsverarbeiter tätig werden, erfolgt deren Einbindung im Rahmen des AVV nach Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO.
- Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren fort.
§ 10 Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung
- Bei Werkverträgen (insbesondere der Entwicklung von Internetpräsenzen oder Anwendungen) endet der Vertrag mit der vollständigen Abnahme und Bezahlung der vereinbarten Leistungen, soweit keine darüber hinausgehenden Leistungen vereinbart sind.
- Verträge über laufende Leistungen (insbesondere Wartungs-, Support-, SEO-, Google-Ads- und Hosting-Vermittlungsverträge) haben, soweit nicht anders vereinbart, eine Mindestlaufzeit von einem Monat und verlängern sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern sie nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei (a) Zahlungsverzug des Kunden mit einer fälligen Forderung von mehr als 30 Tagen nach Mahnung, (b) wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 3 trotz Abmahnung, (c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung gemäß § 648 BGB, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 60 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Anspruch zusteht.
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
- Mit Beendigung des Vertrages enden die wechselseitigen Hauptleistungspflichten. Bestehende Verträge des Kunden mit Drittanbietern (z.B. Hosting, Plattformlizenzen) bleiben hiervon unberührt und sind vom Kunden eigenverantwortlich fortzuführen oder zu beenden.
- Auf Wunsch des Kunden wird der Auftragnehmer gegen angemessene Vergütung (nach Stundensatz gemäß § 5 Abs. 5) bei der Übergabe von Daten, Zugängen und Projektständen unterstützen. Vom Auftragnehmer angefertigte interne Arbeitsunterlagen, Skizzen und Konzepte, die nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, müssen nicht herausgegeben werden.
§ 11 Nutzung als Referenz
- Sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden nichts anderes in Textform vereinbart wird, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen als Referenz auf Medien wie der Internetpräsenz oder sozialen Medien des Auftragnehmers zu verwenden. Das ausschließliche Nutzungsrecht aus § 6 ist dahingehend eingeschränkt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Textform, salvatorische Klausel
- Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit rechtlich zulässig. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Verträgen mit der Weiss Development GmbH sowie Gerichtsstand ist Hannover, soweit rechtlich zulässig.
- Alle nachträglichen Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend im Fall der Undurchführbarkeit, Undurchsetzbarkeit und im Fall einer Vertragslücke.
Letzte Aktualisierung: 01. Januar 2026




